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AbR 1994/95 Nr. 26

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1994/95 Nr. 26, S. 112: Art. 117 StGB Fahrlässige Tötung. Verkehrssicherungspflichten für Skipisten. Im Bereich von Nebenflächen der Piste bzw. von "wilden Pisten" und "Varianten" sind die Verantwortlichen bei Bestehen von atypischen u

Sachverhalt

Am 16. Januar 1993 erlitt die in Freiburg im Breisgau wohnhaft gewesene S. auf der Melchsee-Frutt bei einem Skiunfall einen Genickbruch. Zusammen mit ihrer Freundin fuhr die später tödlich verunglückte S. auf der Verbindungsskipiste Richtung Balmeregg-Skilift, wo sie kurz nach Beginn der Fahrt die Skipiste rechts verliess und auf dem gut befahrbaren Terrain talwärts fuhr. Nach ca. 70 m Fahrt ausserhalb der Piste stürzte S. in eine quer verlaufende Geländemulde und kopfvoran in den Gegenanstieg, wo sie liegen blieb und schliesslich durch einen Zeugen gesichtet wurde. Der Ehemann der Verunfallten erhob Strafklage mit dem Antrag, die für den Skiunfall Verantwortlichen seien wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu bestrafen. Am 14. Dezember 1994 verurteilte das Kantonsgericht den im Skigebiet Melchsee-Frutt verantwortlichen Pisten- und Rettungschef wegen fahrlässiger Tötung. Der Angeklagte appellierte gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Das Obergericht wies die Appellation in bezug auf Schuldspruch und Strafzumessung ab. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter das Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung kann auch durch ein Unterlassen erfüllt werden, sofern eine Person Garantenstellung innehat, d.h. sofern sie rechtlich verpflichtet war, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 32 zu Art. 1 StGB). Eine solche Garantenstellung hatte der Angeklagte als Pisten- und Rettungschef bzw. als für die Verkehrssicherheit im Skigebiet Melchsee-Frutt verantwortliche Person unbestritten inne (vgl. auch AbR 1992/93 Nr. 36, E. 4a). Es gilt vorliegend zu prüfen, ob das Kantonsgericht die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bejahte. 3.a) In der Rechtsprechung wurde im Laufe der Jahre die Verkehrssicherungspflicht für Skipisten wie folgt konkretisiert: In BGE 101 IV 396 ff. hielt das Bundesgericht fest, die Verkehrssicherungspflicht könne je nach Verhältnissen auch die Sicherung von unmittelbar an die präparierte Bahn anstossenden Nebenflächen miteinbeziehen; so zum Beispiel dort, wo die Markierung des Pistenrandes unterbrochen sei und die Piste auch nicht durch Sperren oder durch das Gelände klar abgegrenzt werde. Es sei Erfahrungstatsache, dass an solchen Stellen die ursprünglich präparierte Bahn durch häufiges Befahren eine seitliche Veränderung erfahren könne. Wo nach den örtlichen Gegebenheiten eine solche Möglichkeit naheliege, da erstrecke sich die Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen auch auf diese unmittelbar angrenzenden Nebenflächen. Dort bestehende, für den Skifahrer nicht ohne weiteres erkennbare atypische Gefahren müssten deshalb kenntlich gemacht werden und wenn nötig durch Sperren und dergleichen entschärft werden. Dies müsse natürlich vor allem dort gelten, wo eine solche Nebenfläche nach den Geländeverhältnissen in der natürlichen Fortsetzung des ihr vorgelagerten Pistenteils liege und deshalb namentlich für sichere Skifahrer die Versuchung bestehe, die Fahrt statt in einem Bogen geradeaus fortzusetzen (a.a.O., 400). Später bejahte das Bundesgericht die Sicherungspflicht zum Teil sogar für weiter entfernte Nebenflächen der Skipiste. Im konkreten Fall handelte es sich um eine 90 m vom nächsten Pistenrand entfernte Unfallstelle (vgl. BGE 109 IV 99 ff.; vgl. auch AbR 1982/83, Nr. 32). In BGE 111 IV 17 führte das Bundesgericht aus, es komme auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles an, wie weit sich der Gefahrenschutz auf unmittelbar an die Piste angrenzende Nebenflächen erstrecke. In BGE 115 IV 189 ff. hielt es schliesslich präzisierend fest, die Pistensicherungspflicht des Verantwortlichen erstrecke sich zunächst auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand. Soweit Gefahren drohten, habe der Verantwortliche durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrer im Pisten- und Pistenrandbereich nicht zu Schaden kämen. Nebenflächen einer Skipiste würden nicht in gleicher Weise unter die Verkehrssicherungspflicht fallen wie die Piste und der Pistenrand selber. In diesem Sinne habe die in BGE 109 IV 99 ff. vertretene Betrachtungsweise zu einer zu starken Ausweitung der Begriffe "Piste" und "Pistenrand" bzw. "unmittelbare Nebenfläche" geführt. Im Ergebnis sei der damalige Entscheid aber richtig gewesen, sei für Nebenflächen doch ebenfalls von einer Verkehrssicherungspflicht auszugehen, wenn auch von einer unterschiedlichen. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befahre, tue dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Es müsse jedoch durch eine unmissverständliche Signalisation sichergestellt werden, dass die Skifahrer wüssten, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen. Zur Signalisationspflicht gehöre es, die Benützer des Skilifts in hinreichender Weise vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren zu warnen. Wenn das Verlassen der Skipisten mit solchen speziellen Gefahren verbunden sei, müssten auch besonders hohe Anforderungen an die Signalisationspflicht gestellt werden. Auch bei sogenannten "wilden Pisten" (freies Skigelände, d.h. nicht als markierte Skiabfahrt bereitgestelltes Gelände, das einer Piste gleicht, weil es stark befahren wird [SVS-Richtlinien für Skiabfahrten N. 8 ff.; Hans Kaspar Stiffler, Skirecht, Derendingen 1991, N. 426 ff.]) müsse folglich im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren verhindert werden, insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer. Die Grenze dieser Pflicht bilde die Zumutbarkeit, wobei ein Mindeststandard an Schutz und Markierungsmassnahmen immer gewährleistet sein müsse (vgl. BGE 115 IV 189 ff., mit Hinweisen; 117 IV 115 ff.; AbR 1992/93, Nr. 36).

b) In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, der Skifahrer dürfe auf das Erscheinungsbild einer Piste durch deren Anlage und Ausgestaltung in einer bestimmten Umgebung vertrauen. Dieses berechtigte "Pistenvertrauen" dürfe nicht enttäuscht werden, d.h. der Skifahrer dürfe zu Recht davon ausgehen, dass zum Beispiel das Gelände jenseits des Randes einer sanft wirkenden Piste nicht plötzlich steil abfalle oder der Auslauf einer Piste an der Talstation an einem nicht sichtbaren Wächtenabbruch ende. Er dürfe darauf vertrauen, dass ihm keine Hindernisse und Gefahrenstellen drohten, die sich für ihn wie Fallen auswirkten, weil sie versteckt und atypisch seien und der Skifahrer nicht mit ihnen zu rechnen hatte (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 673 ff., mit Hinweisen).

c) Schliesslich ist auch auf die SVS-Richtlinien für Skiabfahrten hinzuweisen. Diese können, obwohl sie keine Rechtsnormen darstellen, als allgemein anerkannte Verhaltensregeln, als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt gelten, auch wenn sie das Mass der anzuwendenden Sorgfalt nicht abschliessend umschreiben (vgl. BGE 117 IV 417, 118 IV 133; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 111-136 StGB, Bern 1982, N. 16 und 24 zu Art. 117 StGB). Gemäss diesen Richtlinien schliesst die Verkehrssicherungspflicht ein, den Pistenrand an jenen Stellen wirksam zu sichern, wo Absturzgefahr besteht oder fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde vorhanden sind. Abzweigungen von "wilden Pisten" und "Varianten" (freies Skigelände, in dem sich nur einzelne Spuren befinden [a.a.O., N. 10]) sind zu signalisieren, wenn diese besondere Gefahren bergen. Verbreitert sich die ursprünglich hergerichtete Piste, dehnt sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend aus. Ausnahmsweise reicht die Sicherungspflicht über den Pistenrand hinaus und erstreckt sich auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich einer Piste handelt es sich gemäss diesen Richtlinien höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund 2 m) neben dem Pistenrand (a.a.O., N. 15 ff.). Wegräumbare Hindernisse, die der Skifahrer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu erkennen vermag und die sich ihm damit als eigentliche Fallen präsentieren, sind zu beseitigen, nicht wegräumbare Hindernisse zu signalisieren (a.a.O., N. 71). Auf den "wilden Pisten" und "Varianten" selber besteht grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht. Kritische Stellen von markierten Skiabfahrten, z.B. im Abzweigungsbereich von gefährlichen "wilden Pisten" und "Varianten", sind gemäss SVS-Richtlinien besonders genau zu signalisieren, um zu verhindern, dass die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Skifahrer die Piste verlassen und auf besondere Gefahren bergende "wilde Pisten" gelangen (a.a.O., N. 31 und 168).

d) Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Literatur wie auch aus den Richtlinien ergibt sich demnach zusammenfassend, dass im Bereich der Piste sowie des Pistenrandes Gefahren, aufgrund deren die Skifahrer zu Schaden kommen könnten, zu sichern bzw. zu kennzeichnen sind. Im Bereich von Nebenflächen der Piste bzw. von "wilden Pisten" und "Varianten" sind die Verantwortlichen verpflichtet, bei Vorliegen von atypischen und heimtückischen Hindernissen durch eine seitliche Abschrankung das Verlassen der Piste zu unterbinden bzw. zumindest den Pistenrand klar zu kennzeichnen oder, wenn dies unmöglich ist, die Hindernisse zu markieren. Wieweit sich der noch zu sichernde unmittelbare Grenzbereich einer Piste ausdehnt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Verbreiterung der ursprünglich hergerichteten Piste sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend ausdehnt.

4. Vorliegend kann die Frage, ob sich die ursprünglich hergerichtete Piste durch die Skispuren ausserhalb des Pistenrandes verbreitert und damit auch die Sicherungspflicht ausgedehnt hat und ob es sich beim Bereich der besagten Mulde um den zu sichernden unmittelbaren Grenzbereich der Piste oder um eine Nebenfläche gehandelt hat, offenbleiben, sofern die Geländevertiefung im damaligen Zustand als atypisches, nicht leicht erkennbares bzw. fallenartiges und gefährliches Hindernis, mit dem die Verunglückte unter den konkreten Umständen nicht zu rechnen hatte, zu beurteilen ist, und sofern auch die Zumutbarkeit einer Sicherung zu bejahen ist. Der Angeklagte hätte diesfalls die Sorgfaltspflicht so oder anders mangels Kennzeichnung des Hindernisses bzw. mangels seitlicher Kennzeichnung und Abschrankung der Piste verletzt, war doch lediglich der Pistenrand bergwärts markiert. Bei der Beurteilung des Hindernisses sind auch die Schnee- und Pistenverhältnisse zu berücksichtigen.

a) Das Gelände im Bereich der Geländevertiefung war offen und relativ flach. Der Beginn der Mulde befand sich ca. 5 m rechts ausserhalb der präparierten Skipiste, die Unfallstelle rund 15 m neben dem Pistenrand. Die Vertiefung war durch Schneeverwehungen im karstartigen Geländeterrain entstanden und hatte am Unfalltag eine Tiefe von ca. 5 m. Von der Fahrtrichtung her war sie steil abfallend, der Gegenanstieg war eher flach. Die Verbindungsskipiste Erzegg - Balmeregg hatte im oberen Teil ein mittleres Gefälle, anschliessend wurde sie immer flacher. Bei der Unfallstelle beschrieb sie eine leichte Rechtskurve. Aus dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass der Schnee durchgefroren und hart war und ca. 2 - 3 cm Pulverschnee lag. Man habe zu jener Zeit ausserhalb der Pisten ebenfalls gut fahren können. Aus der fotografischen Tatbestandsaufnahme ist sodann ersichtlich, dass die Mulde für eine ortsunkundige Person nicht bzw. nur sehr schlecht voraussehbar war. So war aus einer gewissen Entfernung überhaupt keine Vertiefung erkennbar. Anlässlich des ersten Verhörs brachte der Angeklagte vor, die Mulde sei durch das Gelände gegeben und je nach Schneeverhältnissen ersichtlich oder eben auf natürliche Weise durch den Wind zugedeckt. Der Schnee sei hart gewesen. Bei Verhältnissen, wie sie am Unfalltag geherrscht hätten, werde überall gefahren, auch im Bereich dieser Mulde. Er habe dort vor dem Unfall immer wieder Skifahrer gesehen, jedoch nicht sehr viele. Man sehe auf den Fotos gut, dass auf der Kreuzung Erzegg/Balmeregg viele Skifahrer neben den Pisten gefahren seien. Die Mulde sei ca. 15 - 17 m vom Pistenrand entfernt. Alle anderen Skifahrer hätten die Mulde bemerkt. Er selber fahre immer wieder ausserhalb der Piste. Für ihn sei diese Mulde nie ein Hindernis. Der Zeuge O. hielt fest, die Schneeverhältnisse ausserhalb der Piste seien gut gewesen. Es habe eine harte Unterlage mit einem Schaum von ca. 3 - 4 cm gehabt und er habe ca. 5 - 10 Spuren von Skifahrern gesehen. Er kenne das Gebiet und wisse, dass hinter dem Egg ein Graben sei. Er habe während des Fahrens die Mulde gesehen. Die ebenfalls als Zeugin befragte Berufskollegin der Verunfallten, B., war am Unfalltag mit dieser auf der Melchsee-Frutt zum Skifahren. Auf die Frage, ob sie die Mulde vor dem Unfall gesehen habe, verneinte dies B. Es habe wie eine Fläche ausgesehen. Es sei ihr nie die Idee gekommen, dass es dort eine Mulde haben könnte.

b) Werden diese Aussagen sowie das aufliegende Dokumentationsmaterial der Untersuchungsbehörde entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen gewürdigt, so ergibt sich, dass das Kantonsgericht zu Recht zum Schluss kam, bei der ca. 5 m tiefen Geländemulde habe es sich um ein atypisches, gefährliches und fallenartiges Hindernis gehandelt. In der Tat wies nichts darauf hin, dass sich mitten im relativ flach und offen verlaufenden Gelände eine quer verlaufende, in Fahrtrichtung steil abfallende, 5 m tiefe Mulde befinden könnte. Umso weniger musste vor allem eine ortsunkundige Skifahrerin mit einem solchen Hindernis rechnen, als schon mehrere weitere Skifahrer dasselbe Gelände befahren hatten. Es ist nicht von Bedeutung, dass es sich bei diesem Hindernis angeblich um eine für die südliche Hälfte der Melchsee-Frutt typische Geländemulde handle, mit der das ausserhalb der Piste fahrende Unfallopfer habe rechnen müssen. Die Pistensicherung, sei dies durch Signalisation des Hindernisses oder durch Markierung bzw. Absperrung des Pistenrandes, muss vielmehr so erfolgen, dass auch eine ortsunkundige Person, die mit der im Gebiet typischen Topographie, solange diese nicht offen zu Tage tritt, nicht vertraut ist, nicht zu Schaden kommt. Entscheidend ist vorliegend, dass die fragliche Geländevertiefung im Umfeld der präparierten Piste sowie des daran angrenzenden und zum Teil ebenfalls befahrenen Bereiches atypisch war, so dass insbesondere eine ortsunkundige Skifahrerin nicht damit rechnen musste. Die ebenfalls ortsunkundige B. schien die Mulde denn auch erst erkannt zu haben, als sie durch den Rettungshubschrauber darauf aufmerksam gemacht wurde, obwohl sie vorgängig zweimal die Verbindungspiste abgefahren hat, um nach der Verunglückten Ausschau zu halten. Wegen der schlechten Erkennbarkeit im sonst eher flachen Gelände sowie der Tatsache, dass die Mulde auf der Seite der Skifahrerin relativ steil abfiel und immerhin eine Tiefe von rund 5 m aufwies, ist die "Fallenartigkeit" sowie die "Gefährlichkeit" des Hindernisses ohne weiteres zu bejahen. ...

d) Die Vorinstanz hat ferner zu Recht weder die Verhältnismässigkeit noch die Zumutbarkeit einer entsprechenden Massnahme zur Sicherung der Mulde verneint. Entweder hätte die dem Angeklagten bekannte Geländevertiefung mit zwei gekreuzten Stangen markiert oder sie hätte aufgefüllt werden können, wie dies nach dem tödlichen Unfall denn auch sofort getan wurde, oder es hätte der Pistenrand gekennzeichnet bzw. abgesperrt werden können, so dass die verunglückte Skifahrerin entweder die Piste nicht oder mit grösserer Vorsicht und in bewusster Eigenverantwortung verlassen hätte. Das Argument des Verteidigers, es sei unzumutbar, ausserhalb des Pistenrandes alle Felsblöcke zu entfernen oder zu polstern, ist unbehelflich. Einerseits ist vorliegend die Mulde und nicht irgendein Felsblock das atypische Hindernis. Andererseits kann die Unzumutbarkeit nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass allenfalls eine Anzahl weiterer gleichgearteter Hindernisse ausserhalb der Piste hätten markiert werden müssen, zumal schon eine Absperrung des Pistenrandes genügt hätte. Da es sich vorliegend auch nicht um eine Piste oder um eine Nebenfläche handelte, die sich durch eine grössere Anzahl von Mulden kennzeichnete, kann auch das Beispiel aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in einem Wald nicht jeder einzelne Baum gepolstert werden müsse (vgl. BGE 111 IV 18), nicht zum Vergleich beigezogen werden. Dies bestätigt gerade auch das neuste Bundesgerichtsurteil vom 3. Oktober 1995 (E. 4a), wobei darin vor allem die Sicherungspflicht im Pistenbereich zur Diskussion stand. Im übrigen bestätigte das Bundesgericht im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung.

e) Das Kantonsgericht hat schliesslich zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten und dem tödlichen Unfall bejaht. Hätte der Angeklagte seine Signalisationspflicht ausreichend erfüllt, so wäre es mit Sicherheit nicht zum tödlichen Unfall gekommen. Sein Verhalten war demnach nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 26 zu Art. 18 StGB). Dies wird vom Verteidiger denn auch nicht bestritten.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht den Angeklagten zu Recht der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gesprochen hat. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 10. Juli 1996 ab, soweit es darauf eintrat; gleichentags wies das Bundesgericht eine gegen das Urteil der Obergerichtskommission als Kassationsinstanz erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte iv ausserhalb bundesgericht wild skipiste kantonsgericht hindernis sorgfalt unfall fahrlässige tötung person wiese zumutbarkeit entscheid schnee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.1 Art.18 Art.111 Art.117 Art.136 Leitentscheide BGE 117-IV-415 S.417 111-IV-15 S.17 118-IV-130 S.133 115-IV-189 101-IV-396 109-IV-99 111-IV-15 S.18 117-IV-112 S.115 AbR 1994/95 Nr. 26 1982/83 Nr. 32 1992/93 Nr. 36

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter das Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung kann auch durch ein Unterlassen erfüllt werden, sofern eine Person Garantenstellung innehat, d.h. sofern sie rechtlich verpflichtet war, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 32 zu Art. 1 StGB). Eine solche Garantenstellung hatte der Angeklagte als Pisten- und Rettungschef bzw. als für die Verkehrssicherheit im Skigebiet Melchsee-Frutt verantwortliche Person unbestritten inne (vgl. auch AbR 1992/93 Nr. 36, E. 4a). Es gilt vorliegend zu prüfen, ob das Kantonsgericht die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bejahte. 3.a) In der Rechtsprechung wurde im Laufe der Jahre die Verkehrssicherungspflicht für Skipisten wie folgt konkretisiert: In BGE 101 IV 396 ff. hielt das Bundesgericht fest, die Verkehrssicherungspflicht könne je nach Verhältnissen auch die Sicherung von unmittelbar an die präparierte Bahn anstossenden Nebenflächen miteinbeziehen; so zum Beispiel dort, wo die Markierung des Pistenrandes unterbrochen sei und die Piste auch nicht durch Sperren oder durch das Gelände klar abgegrenzt werde. Es sei Erfahrungstatsache, dass an solchen Stellen die ursprünglich präparierte Bahn durch häufiges Befahren eine seitliche Veränderung erfahren könne. Wo nach den örtlichen Gegebenheiten eine solche Möglichkeit naheliege, da erstrecke sich die Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen auch auf diese unmittelbar angrenzenden Nebenflächen. Dort bestehende, für den Skifahrer nicht ohne weiteres erkennbare atypische Gefahren müssten deshalb kenntlich gemacht werden und wenn nötig durch Sperren und dergleichen entschärft werden. Dies müsse natürlich vor allem dort gelten, wo eine solche Nebenfläche nach den Geländeverhältnissen in der natürlichen Fortsetzung des ihr vorgelagerten Pistenteils liege und deshalb namentlich für sichere Skifahrer die Versuchung bestehe, die Fahrt statt in einem Bogen geradeaus fortzusetzen (a.a.O., 400). Später bejahte das Bundesgericht die Sicherungspflicht zum Teil sogar für weiter entfernte Nebenflächen der Skipiste. Im konkreten Fall handelte es sich um eine 90 m vom nächsten Pistenrand entfernte Unfallstelle (vgl. BGE 109 IV 99 ff.; vgl. auch AbR 1982/83, Nr. 32). In BGE 111 IV 17 führte das Bundesgericht aus, es komme auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles an, wie weit sich der Gefahrenschutz auf unmittelbar an die Piste angrenzende Nebenflächen erstrecke. In BGE 115 IV 189 ff. hielt es schliesslich präzisierend fest, die Pistensicherungspflicht des Verantwortlichen erstrecke sich zunächst auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand. Soweit Gefahren drohten, habe der Verantwortliche durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrer im Pisten- und Pistenrandbereich nicht zu Schaden kämen. Nebenflächen einer Skipiste würden nicht in gleicher Weise unter die Verkehrssicherungspflicht fallen wie die Piste und der Pistenrand selber. In diesem Sinne habe die in BGE 109 IV 99 ff. vertretene Betrachtungsweise zu einer zu starken Ausweitung der Begriffe "Piste" und "Pistenrand" bzw. "unmittelbare Nebenfläche" geführt. Im Ergebnis sei der damalige Entscheid aber richtig gewesen, sei für Nebenflächen doch ebenfalls von einer Verkehrssicherungspflicht auszugehen, wenn auch von einer unterschiedlichen. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befahre, tue dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Es müsse jedoch durch eine unmissverständliche Signalisation sichergestellt werden, dass die Skifahrer wüssten, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen. Zur Signalisationspflicht gehöre es, die Benützer des Skilifts in hinreichender Weise vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren zu warnen. Wenn das Verlassen der Skipisten mit solchen speziellen Gefahren verbunden sei, müssten auch besonders hohe Anforderungen an die Signalisationspflicht gestellt werden. Auch bei sogenannten "wilden Pisten" (freies Skigelände, d.h. nicht als markierte Skiabfahrt bereitgestelltes Gelände, das einer Piste gleicht, weil es stark befahren wird [SVS-Richtlinien für Skiabfahrten N. 8 ff.; Hans Kaspar Stiffler, Skirecht, Derendingen 1991, N. 426 ff.]) müsse folglich im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren verhindert werden, insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer. Die Grenze dieser Pflicht bilde die Zumutbarkeit, wobei ein Mindeststandard an Schutz und Markierungsmassnahmen immer gewährleistet sein müsse (vgl. BGE 115 IV 189 ff., mit Hinweisen; 117 IV 115 ff.; AbR 1992/93, Nr. 36).

b) In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, der Skifahrer dürfe auf das Erscheinungsbild einer Piste durch deren Anlage und Ausgestaltung in einer bestimmten Umgebung vertrauen. Dieses berechtigte "Pistenvertrauen" dürfe nicht enttäuscht werden, d.h. der Skifahrer dürfe zu Recht davon ausgehen, dass zum Beispiel das Gelände jenseits des Randes einer sanft wirkenden Piste nicht plötzlich steil abfalle oder der Auslauf einer Piste an der Talstation an einem nicht sichtbaren Wächtenabbruch ende. Er dürfe darauf vertrauen, dass ihm keine Hindernisse und Gefahrenstellen drohten, die sich für ihn wie Fallen auswirkten, weil sie versteckt und atypisch seien und der Skifahrer nicht mit ihnen zu rechnen hatte (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 673 ff., mit Hinweisen).

c) Schliesslich ist auch auf die SVS-Richtlinien für Skiabfahrten hinzuweisen. Diese können, obwohl sie keine Rechtsnormen darstellen, als allgemein anerkannte Verhaltensregeln, als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt gelten, auch wenn sie das Mass der anzuwendenden Sorgfalt nicht abschliessend umschreiben (vgl. BGE 117 IV 417, 118 IV 133; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 111-136 StGB, Bern 1982, N. 16 und 24 zu Art. 117 StGB). Gemäss diesen Richtlinien schliesst die Verkehrssicherungspflicht ein, den Pistenrand an jenen Stellen wirksam zu sichern, wo Absturzgefahr besteht oder fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde vorhanden sind. Abzweigungen von "wilden Pisten" und "Varianten" (freies Skigelände, in dem sich nur einzelne Spuren befinden [a.a.O., N. 10]) sind zu signalisieren, wenn diese besondere Gefahren bergen. Verbreitert sich die ursprünglich hergerichtete Piste, dehnt sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend aus. Ausnahmsweise reicht die Sicherungspflicht über den Pistenrand hinaus und erstreckt sich auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich einer Piste handelt es sich gemäss diesen Richtlinien höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund 2 m) neben dem Pistenrand (a.a.O., N. 15 ff.). Wegräumbare Hindernisse, die der Skifahrer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu erkennen vermag und die sich ihm damit als eigentliche Fallen präsentieren, sind zu beseitigen, nicht wegräumbare Hindernisse zu signalisieren (a.a.O., N. 71). Auf den "wilden Pisten" und "Varianten" selber besteht grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht. Kritische Stellen von markierten Skiabfahrten, z.B. im Abzweigungsbereich von gefährlichen "wilden Pisten" und "Varianten", sind gemäss SVS-Richtlinien besonders genau zu signalisieren, um zu verhindern, dass die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Skifahrer die Piste verlassen und auf besondere Gefahren bergende "wilde Pisten" gelangen (a.a.O., N. 31 und 168).

d) Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Literatur wie auch aus den Richtlinien ergibt sich demnach zusammenfassend, dass im Bereich der Piste sowie des Pistenrandes Gefahren, aufgrund deren die Skifahrer zu Schaden kommen könnten, zu sichern bzw. zu kennzeichnen sind. Im Bereich von Nebenflächen der Piste bzw. von "wilden Pisten" und "Varianten" sind die Verantwortlichen verpflichtet, bei Vorliegen von atypischen und heimtückischen Hindernissen durch eine seitliche Abschrankung das Verlassen der Piste zu unterbinden bzw. zumindest den Pistenrand klar zu kennzeichnen oder, wenn dies unmöglich ist, die Hindernisse zu markieren. Wieweit sich der noch zu sichernde unmittelbare Grenzbereich einer Piste ausdehnt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Verbreiterung der ursprünglich hergerichteten Piste sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend ausdehnt.

E. 4 Vorliegend kann die Frage, ob sich die ursprünglich hergerichtete Piste durch die Skispuren ausserhalb des Pistenrandes verbreitert und damit auch die Sicherungspflicht ausgedehnt hat und ob es sich beim Bereich der besagten Mulde um den zu sichernden unmittelbaren Grenzbereich der Piste oder um eine Nebenfläche gehandelt hat, offenbleiben, sofern die Geländevertiefung im damaligen Zustand als atypisches, nicht leicht erkennbares bzw. fallenartiges und gefährliches Hindernis, mit dem die Verunglückte unter den konkreten Umständen nicht zu rechnen hatte, zu beurteilen ist, und sofern auch die Zumutbarkeit einer Sicherung zu bejahen ist. Der Angeklagte hätte diesfalls die Sorgfaltspflicht so oder anders mangels Kennzeichnung des Hindernisses bzw. mangels seitlicher Kennzeichnung und Abschrankung der Piste verletzt, war doch lediglich der Pistenrand bergwärts markiert. Bei der Beurteilung des Hindernisses sind auch die Schnee- und Pistenverhältnisse zu berücksichtigen.

a) Das Gelände im Bereich der Geländevertiefung war offen und relativ flach. Der Beginn der Mulde befand sich ca. 5 m rechts ausserhalb der präparierten Skipiste, die Unfallstelle rund 15 m neben dem Pistenrand. Die Vertiefung war durch Schneeverwehungen im karstartigen Geländeterrain entstanden und hatte am Unfalltag eine Tiefe von ca. 5 m. Von der Fahrtrichtung her war sie steil abfallend, der Gegenanstieg war eher flach. Die Verbindungsskipiste Erzegg - Balmeregg hatte im oberen Teil ein mittleres Gefälle, anschliessend wurde sie immer flacher. Bei der Unfallstelle beschrieb sie eine leichte Rechtskurve. Aus dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass der Schnee durchgefroren und hart war und ca. 2 - 3 cm Pulverschnee lag. Man habe zu jener Zeit ausserhalb der Pisten ebenfalls gut fahren können. Aus der fotografischen Tatbestandsaufnahme ist sodann ersichtlich, dass die Mulde für eine ortsunkundige Person nicht bzw. nur sehr schlecht voraussehbar war. So war aus einer gewissen Entfernung überhaupt keine Vertiefung erkennbar. Anlässlich des ersten Verhörs brachte der Angeklagte vor, die Mulde sei durch das Gelände gegeben und je nach Schneeverhältnissen ersichtlich oder eben auf natürliche Weise durch den Wind zugedeckt. Der Schnee sei hart gewesen. Bei Verhältnissen, wie sie am Unfalltag geherrscht hätten, werde überall gefahren, auch im Bereich dieser Mulde. Er habe dort vor dem Unfall immer wieder Skifahrer gesehen, jedoch nicht sehr viele. Man sehe auf den Fotos gut, dass auf der Kreuzung Erzegg/Balmeregg viele Skifahrer neben den Pisten gefahren seien. Die Mulde sei ca. 15 - 17 m vom Pistenrand entfernt. Alle anderen Skifahrer hätten die Mulde bemerkt. Er selber fahre immer wieder ausserhalb der Piste. Für ihn sei diese Mulde nie ein Hindernis. Der Zeuge O. hielt fest, die Schneeverhältnisse ausserhalb der Piste seien gut gewesen. Es habe eine harte Unterlage mit einem Schaum von ca. 3 - 4 cm gehabt und er habe ca. 5 - 10 Spuren von Skifahrern gesehen. Er kenne das Gebiet und wisse, dass hinter dem Egg ein Graben sei. Er habe während des Fahrens die Mulde gesehen. Die ebenfalls als Zeugin befragte Berufskollegin der Verunfallten, B., war am Unfalltag mit dieser auf der Melchsee-Frutt zum Skifahren. Auf die Frage, ob sie die Mulde vor dem Unfall gesehen habe, verneinte dies B. Es habe wie eine Fläche ausgesehen. Es sei ihr nie die Idee gekommen, dass es dort eine Mulde haben könnte.

b) Werden diese Aussagen sowie das aufliegende Dokumentationsmaterial der Untersuchungsbehörde entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen gewürdigt, so ergibt sich, dass das Kantonsgericht zu Recht zum Schluss kam, bei der ca. 5 m tiefen Geländemulde habe es sich um ein atypisches, gefährliches und fallenartiges Hindernis gehandelt. In der Tat wies nichts darauf hin, dass sich mitten im relativ flach und offen verlaufenden Gelände eine quer verlaufende, in Fahrtrichtung steil abfallende, 5 m tiefe Mulde befinden könnte. Umso weniger musste vor allem eine ortsunkundige Skifahrerin mit einem solchen Hindernis rechnen, als schon mehrere weitere Skifahrer dasselbe Gelände befahren hatten. Es ist nicht von Bedeutung, dass es sich bei diesem Hindernis angeblich um eine für die südliche Hälfte der Melchsee-Frutt typische Geländemulde handle, mit der das ausserhalb der Piste fahrende Unfallopfer habe rechnen müssen. Die Pistensicherung, sei dies durch Signalisation des Hindernisses oder durch Markierung bzw. Absperrung des Pistenrandes, muss vielmehr so erfolgen, dass auch eine ortsunkundige Person, die mit der im Gebiet typischen Topographie, solange diese nicht offen zu Tage tritt, nicht vertraut ist, nicht zu Schaden kommt. Entscheidend ist vorliegend, dass die fragliche Geländevertiefung im Umfeld der präparierten Piste sowie des daran angrenzenden und zum Teil ebenfalls befahrenen Bereiches atypisch war, so dass insbesondere eine ortsunkundige Skifahrerin nicht damit rechnen musste. Die ebenfalls ortsunkundige B. schien die Mulde denn auch erst erkannt zu haben, als sie durch den Rettungshubschrauber darauf aufmerksam gemacht wurde, obwohl sie vorgängig zweimal die Verbindungspiste abgefahren hat, um nach der Verunglückten Ausschau zu halten. Wegen der schlechten Erkennbarkeit im sonst eher flachen Gelände sowie der Tatsache, dass die Mulde auf der Seite der Skifahrerin relativ steil abfiel und immerhin eine Tiefe von rund 5 m aufwies, ist die "Fallenartigkeit" sowie die "Gefährlichkeit" des Hindernisses ohne weiteres zu bejahen. ...

d) Die Vorinstanz hat ferner zu Recht weder die Verhältnismässigkeit noch die Zumutbarkeit einer entsprechenden Massnahme zur Sicherung der Mulde verneint. Entweder hätte die dem Angeklagten bekannte Geländevertiefung mit zwei gekreuzten Stangen markiert oder sie hätte aufgefüllt werden können, wie dies nach dem tödlichen Unfall denn auch sofort getan wurde, oder es hätte der Pistenrand gekennzeichnet bzw. abgesperrt werden können, so dass die verunglückte Skifahrerin entweder die Piste nicht oder mit grösserer Vorsicht und in bewusster Eigenverantwortung verlassen hätte. Das Argument des Verteidigers, es sei unzumutbar, ausserhalb des Pistenrandes alle Felsblöcke zu entfernen oder zu polstern, ist unbehelflich. Einerseits ist vorliegend die Mulde und nicht irgendein Felsblock das atypische Hindernis. Andererseits kann die Unzumutbarkeit nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass allenfalls eine Anzahl weiterer gleichgearteter Hindernisse ausserhalb der Piste hätten markiert werden müssen, zumal schon eine Absperrung des Pistenrandes genügt hätte. Da es sich vorliegend auch nicht um eine Piste oder um eine Nebenfläche handelte, die sich durch eine grössere Anzahl von Mulden kennzeichnete, kann auch das Beispiel aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in einem Wald nicht jeder einzelne Baum gepolstert werden müsse (vgl. BGE 111 IV 18), nicht zum Vergleich beigezogen werden. Dies bestätigt gerade auch das neuste Bundesgerichtsurteil vom 3. Oktober 1995 (E. 4a), wobei darin vor allem die Sicherungspflicht im Pistenbereich zur Diskussion stand. Im übrigen bestätigte das Bundesgericht im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung.

e) Das Kantonsgericht hat schliesslich zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten und dem tödlichen Unfall bejaht. Hätte der Angeklagte seine Signalisationspflicht ausreichend erfüllt, so wäre es mit Sicherheit nicht zum tödlichen Unfall gekommen. Sein Verhalten war demnach nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 26 zu Art. 18 StGB). Dies wird vom Verteidiger denn auch nicht bestritten.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht den Angeklagten zu Recht der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gesprochen hat. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 10. Juli 1996 ab, soweit es darauf eintrat; gleichentags wies das Bundesgericht eine gegen das Urteil der Obergerichtskommission als Kassationsinstanz erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte iv ausserhalb bundesgericht wild skipiste kantonsgericht hindernis sorgfalt unfall fahrlässige tötung person wiese zumutbarkeit entscheid schnee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.1 Art.18 Art.111 Art.117 Art.136 Leitentscheide BGE 117-IV-415 S.417 111-IV-15 S.17 118-IV-130 S.133 115-IV-189 101-IV-396 109-IV-99 111-IV-15 S.18 117-IV-112 S.115 AbR 1994/95 Nr. 26 1982/83 Nr. 32 1992/93 Nr. 36

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1994/95 Nr. 26, S. 112: Art. 117 StGB Fahrlässige Tötung. Verkehrssicherungspflichten für Skipisten. Im Bereich von Nebenflächen der Piste bzw. von "wilden Pisten" und "Varianten" sind die Verantwortlichen bei Bestehen von atypischen und fallenartigen Hindernissen verpflichtet, durch eine seitliche Abschrankung das Verlassen der Piste zu unterbinden bzw. zumindest den Pistenrand klar zu kennzeichnen. Ist dies unmöglich, so sind die Hindernisse zu markieren. Entscheid des Obergerichts vom 26. Oktober 1995 Sachverhalt: Am 16. Januar 1993 erlitt die in Freiburg im Breisgau wohnhaft gewesene S. auf der Melchsee-Frutt bei einem Skiunfall einen Genickbruch. Zusammen mit ihrer Freundin fuhr die später tödlich verunglückte S. auf der Verbindungsskipiste Richtung Balmeregg-Skilift, wo sie kurz nach Beginn der Fahrt die Skipiste rechts verliess und auf dem gut befahrbaren Terrain talwärts fuhr. Nach ca. 70 m Fahrt ausserhalb der Piste stürzte S. in eine quer verlaufende Geländemulde und kopfvoran in den Gegenanstieg, wo sie liegen blieb und schliesslich durch einen Zeugen gesichtet wurde. Der Ehemann der Verunfallten erhob Strafklage mit dem Antrag, die für den Skiunfall Verantwortlichen seien wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu bestrafen. Am 14. Dezember 1994 verurteilte das Kantonsgericht den im Skigebiet Melchsee-Frutt verantwortlichen Pisten- und Rettungschef wegen fahrlässiger Tötung. Der Angeklagte appellierte gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Das Obergericht wies die Appellation in bezug auf Schuldspruch und Strafzumessung ab. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter das Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung kann auch durch ein Unterlassen erfüllt werden, sofern eine Person Garantenstellung innehat, d.h. sofern sie rechtlich verpflichtet war, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 32 zu Art. 1 StGB). Eine solche Garantenstellung hatte der Angeklagte als Pisten- und Rettungschef bzw. als für die Verkehrssicherheit im Skigebiet Melchsee-Frutt verantwortliche Person unbestritten inne (vgl. auch AbR 1992/93 Nr. 36, E. 4a). Es gilt vorliegend zu prüfen, ob das Kantonsgericht die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bejahte. 3.a) In der Rechtsprechung wurde im Laufe der Jahre die Verkehrssicherungspflicht für Skipisten wie folgt konkretisiert: In BGE 101 IV 396 ff. hielt das Bundesgericht fest, die Verkehrssicherungspflicht könne je nach Verhältnissen auch die Sicherung von unmittelbar an die präparierte Bahn anstossenden Nebenflächen miteinbeziehen; so zum Beispiel dort, wo die Markierung des Pistenrandes unterbrochen sei und die Piste auch nicht durch Sperren oder durch das Gelände klar abgegrenzt werde. Es sei Erfahrungstatsache, dass an solchen Stellen die ursprünglich präparierte Bahn durch häufiges Befahren eine seitliche Veränderung erfahren könne. Wo nach den örtlichen Gegebenheiten eine solche Möglichkeit naheliege, da erstrecke sich die Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen auch auf diese unmittelbar angrenzenden Nebenflächen. Dort bestehende, für den Skifahrer nicht ohne weiteres erkennbare atypische Gefahren müssten deshalb kenntlich gemacht werden und wenn nötig durch Sperren und dergleichen entschärft werden. Dies müsse natürlich vor allem dort gelten, wo eine solche Nebenfläche nach den Geländeverhältnissen in der natürlichen Fortsetzung des ihr vorgelagerten Pistenteils liege und deshalb namentlich für sichere Skifahrer die Versuchung bestehe, die Fahrt statt in einem Bogen geradeaus fortzusetzen (a.a.O., 400). Später bejahte das Bundesgericht die Sicherungspflicht zum Teil sogar für weiter entfernte Nebenflächen der Skipiste. Im konkreten Fall handelte es sich um eine 90 m vom nächsten Pistenrand entfernte Unfallstelle (vgl. BGE 109 IV 99 ff.; vgl. auch AbR 1982/83, Nr. 32). In BGE 111 IV 17 führte das Bundesgericht aus, es komme auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles an, wie weit sich der Gefahrenschutz auf unmittelbar an die Piste angrenzende Nebenflächen erstrecke. In BGE 115 IV 189 ff. hielt es schliesslich präzisierend fest, die Pistensicherungspflicht des Verantwortlichen erstrecke sich zunächst auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand. Soweit Gefahren drohten, habe der Verantwortliche durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrer im Pisten- und Pistenrandbereich nicht zu Schaden kämen. Nebenflächen einer Skipiste würden nicht in gleicher Weise unter die Verkehrssicherungspflicht fallen wie die Piste und der Pistenrand selber. In diesem Sinne habe die in BGE 109 IV 99 ff. vertretene Betrachtungsweise zu einer zu starken Ausweitung der Begriffe "Piste" und "Pistenrand" bzw. "unmittelbare Nebenfläche" geführt. Im Ergebnis sei der damalige Entscheid aber richtig gewesen, sei für Nebenflächen doch ebenfalls von einer Verkehrssicherungspflicht auszugehen, wenn auch von einer unterschiedlichen. Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befahre, tue dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Es müsse jedoch durch eine unmissverständliche Signalisation sichergestellt werden, dass die Skifahrer wüssten, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen. Zur Signalisationspflicht gehöre es, die Benützer des Skilifts in hinreichender Weise vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren zu warnen. Wenn das Verlassen der Skipisten mit solchen speziellen Gefahren verbunden sei, müssten auch besonders hohe Anforderungen an die Signalisationspflicht gestellt werden. Auch bei sogenannten "wilden Pisten" (freies Skigelände, d.h. nicht als markierte Skiabfahrt bereitgestelltes Gelände, das einer Piste gleicht, weil es stark befahren wird [SVS-Richtlinien für Skiabfahrten N. 8 ff.; Hans Kaspar Stiffler, Skirecht, Derendingen 1991, N. 426 ff.]) müsse folglich im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren verhindert werden, insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer. Die Grenze dieser Pflicht bilde die Zumutbarkeit, wobei ein Mindeststandard an Schutz und Markierungsmassnahmen immer gewährleistet sein müsse (vgl. BGE 115 IV 189 ff., mit Hinweisen; 117 IV 115 ff.; AbR 1992/93, Nr. 36).

b) In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, der Skifahrer dürfe auf das Erscheinungsbild einer Piste durch deren Anlage und Ausgestaltung in einer bestimmten Umgebung vertrauen. Dieses berechtigte "Pistenvertrauen" dürfe nicht enttäuscht werden, d.h. der Skifahrer dürfe zu Recht davon ausgehen, dass zum Beispiel das Gelände jenseits des Randes einer sanft wirkenden Piste nicht plötzlich steil abfalle oder der Auslauf einer Piste an der Talstation an einem nicht sichtbaren Wächtenabbruch ende. Er dürfe darauf vertrauen, dass ihm keine Hindernisse und Gefahrenstellen drohten, die sich für ihn wie Fallen auswirkten, weil sie versteckt und atypisch seien und der Skifahrer nicht mit ihnen zu rechnen hatte (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 673 ff., mit Hinweisen).

c) Schliesslich ist auch auf die SVS-Richtlinien für Skiabfahrten hinzuweisen. Diese können, obwohl sie keine Rechtsnormen darstellen, als allgemein anerkannte Verhaltensregeln, als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt gelten, auch wenn sie das Mass der anzuwendenden Sorgfalt nicht abschliessend umschreiben (vgl. BGE 117 IV 417, 118 IV 133; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 111-136 StGB, Bern 1982, N. 16 und 24 zu Art. 117 StGB). Gemäss diesen Richtlinien schliesst die Verkehrssicherungspflicht ein, den Pistenrand an jenen Stellen wirksam zu sichern, wo Absturzgefahr besteht oder fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde vorhanden sind. Abzweigungen von "wilden Pisten" und "Varianten" (freies Skigelände, in dem sich nur einzelne Spuren befinden [a.a.O., N. 10]) sind zu signalisieren, wenn diese besondere Gefahren bergen. Verbreitert sich die ursprünglich hergerichtete Piste, dehnt sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend aus. Ausnahmsweise reicht die Sicherungspflicht über den Pistenrand hinaus und erstreckt sich auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich einer Piste handelt es sich gemäss diesen Richtlinien höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund 2 m) neben dem Pistenrand (a.a.O., N. 15 ff.). Wegräumbare Hindernisse, die der Skifahrer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu erkennen vermag und die sich ihm damit als eigentliche Fallen präsentieren, sind zu beseitigen, nicht wegräumbare Hindernisse zu signalisieren (a.a.O., N. 71). Auf den "wilden Pisten" und "Varianten" selber besteht grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht. Kritische Stellen von markierten Skiabfahrten, z.B. im Abzweigungsbereich von gefährlichen "wilden Pisten" und "Varianten", sind gemäss SVS-Richtlinien besonders genau zu signalisieren, um zu verhindern, dass die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Skifahrer die Piste verlassen und auf besondere Gefahren bergende "wilde Pisten" gelangen (a.a.O., N. 31 und 168).

d) Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Literatur wie auch aus den Richtlinien ergibt sich demnach zusammenfassend, dass im Bereich der Piste sowie des Pistenrandes Gefahren, aufgrund deren die Skifahrer zu Schaden kommen könnten, zu sichern bzw. zu kennzeichnen sind. Im Bereich von Nebenflächen der Piste bzw. von "wilden Pisten" und "Varianten" sind die Verantwortlichen verpflichtet, bei Vorliegen von atypischen und heimtückischen Hindernissen durch eine seitliche Abschrankung das Verlassen der Piste zu unterbinden bzw. zumindest den Pistenrand klar zu kennzeichnen oder, wenn dies unmöglich ist, die Hindernisse zu markieren. Wieweit sich der noch zu sichernde unmittelbare Grenzbereich einer Piste ausdehnt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Verbreiterung der ursprünglich hergerichteten Piste sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend ausdehnt.

4. Vorliegend kann die Frage, ob sich die ursprünglich hergerichtete Piste durch die Skispuren ausserhalb des Pistenrandes verbreitert und damit auch die Sicherungspflicht ausgedehnt hat und ob es sich beim Bereich der besagten Mulde um den zu sichernden unmittelbaren Grenzbereich der Piste oder um eine Nebenfläche gehandelt hat, offenbleiben, sofern die Geländevertiefung im damaligen Zustand als atypisches, nicht leicht erkennbares bzw. fallenartiges und gefährliches Hindernis, mit dem die Verunglückte unter den konkreten Umständen nicht zu rechnen hatte, zu beurteilen ist, und sofern auch die Zumutbarkeit einer Sicherung zu bejahen ist. Der Angeklagte hätte diesfalls die Sorgfaltspflicht so oder anders mangels Kennzeichnung des Hindernisses bzw. mangels seitlicher Kennzeichnung und Abschrankung der Piste verletzt, war doch lediglich der Pistenrand bergwärts markiert. Bei der Beurteilung des Hindernisses sind auch die Schnee- und Pistenverhältnisse zu berücksichtigen.

a) Das Gelände im Bereich der Geländevertiefung war offen und relativ flach. Der Beginn der Mulde befand sich ca. 5 m rechts ausserhalb der präparierten Skipiste, die Unfallstelle rund 15 m neben dem Pistenrand. Die Vertiefung war durch Schneeverwehungen im karstartigen Geländeterrain entstanden und hatte am Unfalltag eine Tiefe von ca. 5 m. Von der Fahrtrichtung her war sie steil abfallend, der Gegenanstieg war eher flach. Die Verbindungsskipiste Erzegg - Balmeregg hatte im oberen Teil ein mittleres Gefälle, anschliessend wurde sie immer flacher. Bei der Unfallstelle beschrieb sie eine leichte Rechtskurve. Aus dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass der Schnee durchgefroren und hart war und ca. 2 - 3 cm Pulverschnee lag. Man habe zu jener Zeit ausserhalb der Pisten ebenfalls gut fahren können. Aus der fotografischen Tatbestandsaufnahme ist sodann ersichtlich, dass die Mulde für eine ortsunkundige Person nicht bzw. nur sehr schlecht voraussehbar war. So war aus einer gewissen Entfernung überhaupt keine Vertiefung erkennbar. Anlässlich des ersten Verhörs brachte der Angeklagte vor, die Mulde sei durch das Gelände gegeben und je nach Schneeverhältnissen ersichtlich oder eben auf natürliche Weise durch den Wind zugedeckt. Der Schnee sei hart gewesen. Bei Verhältnissen, wie sie am Unfalltag geherrscht hätten, werde überall gefahren, auch im Bereich dieser Mulde. Er habe dort vor dem Unfall immer wieder Skifahrer gesehen, jedoch nicht sehr viele. Man sehe auf den Fotos gut, dass auf der Kreuzung Erzegg/Balmeregg viele Skifahrer neben den Pisten gefahren seien. Die Mulde sei ca. 15 - 17 m vom Pistenrand entfernt. Alle anderen Skifahrer hätten die Mulde bemerkt. Er selber fahre immer wieder ausserhalb der Piste. Für ihn sei diese Mulde nie ein Hindernis. Der Zeuge O. hielt fest, die Schneeverhältnisse ausserhalb der Piste seien gut gewesen. Es habe eine harte Unterlage mit einem Schaum von ca. 3 - 4 cm gehabt und er habe ca. 5 - 10 Spuren von Skifahrern gesehen. Er kenne das Gebiet und wisse, dass hinter dem Egg ein Graben sei. Er habe während des Fahrens die Mulde gesehen. Die ebenfalls als Zeugin befragte Berufskollegin der Verunfallten, B., war am Unfalltag mit dieser auf der Melchsee-Frutt zum Skifahren. Auf die Frage, ob sie die Mulde vor dem Unfall gesehen habe, verneinte dies B. Es habe wie eine Fläche ausgesehen. Es sei ihr nie die Idee gekommen, dass es dort eine Mulde haben könnte.

b) Werden diese Aussagen sowie das aufliegende Dokumentationsmaterial der Untersuchungsbehörde entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen gewürdigt, so ergibt sich, dass das Kantonsgericht zu Recht zum Schluss kam, bei der ca. 5 m tiefen Geländemulde habe es sich um ein atypisches, gefährliches und fallenartiges Hindernis gehandelt. In der Tat wies nichts darauf hin, dass sich mitten im relativ flach und offen verlaufenden Gelände eine quer verlaufende, in Fahrtrichtung steil abfallende, 5 m tiefe Mulde befinden könnte. Umso weniger musste vor allem eine ortsunkundige Skifahrerin mit einem solchen Hindernis rechnen, als schon mehrere weitere Skifahrer dasselbe Gelände befahren hatten. Es ist nicht von Bedeutung, dass es sich bei diesem Hindernis angeblich um eine für die südliche Hälfte der Melchsee-Frutt typische Geländemulde handle, mit der das ausserhalb der Piste fahrende Unfallopfer habe rechnen müssen. Die Pistensicherung, sei dies durch Signalisation des Hindernisses oder durch Markierung bzw. Absperrung des Pistenrandes, muss vielmehr so erfolgen, dass auch eine ortsunkundige Person, die mit der im Gebiet typischen Topographie, solange diese nicht offen zu Tage tritt, nicht vertraut ist, nicht zu Schaden kommt. Entscheidend ist vorliegend, dass die fragliche Geländevertiefung im Umfeld der präparierten Piste sowie des daran angrenzenden und zum Teil ebenfalls befahrenen Bereiches atypisch war, so dass insbesondere eine ortsunkundige Skifahrerin nicht damit rechnen musste. Die ebenfalls ortsunkundige B. schien die Mulde denn auch erst erkannt zu haben, als sie durch den Rettungshubschrauber darauf aufmerksam gemacht wurde, obwohl sie vorgängig zweimal die Verbindungspiste abgefahren hat, um nach der Verunglückten Ausschau zu halten. Wegen der schlechten Erkennbarkeit im sonst eher flachen Gelände sowie der Tatsache, dass die Mulde auf der Seite der Skifahrerin relativ steil abfiel und immerhin eine Tiefe von rund 5 m aufwies, ist die "Fallenartigkeit" sowie die "Gefährlichkeit" des Hindernisses ohne weiteres zu bejahen. ...

d) Die Vorinstanz hat ferner zu Recht weder die Verhältnismässigkeit noch die Zumutbarkeit einer entsprechenden Massnahme zur Sicherung der Mulde verneint. Entweder hätte die dem Angeklagten bekannte Geländevertiefung mit zwei gekreuzten Stangen markiert oder sie hätte aufgefüllt werden können, wie dies nach dem tödlichen Unfall denn auch sofort getan wurde, oder es hätte der Pistenrand gekennzeichnet bzw. abgesperrt werden können, so dass die verunglückte Skifahrerin entweder die Piste nicht oder mit grösserer Vorsicht und in bewusster Eigenverantwortung verlassen hätte. Das Argument des Verteidigers, es sei unzumutbar, ausserhalb des Pistenrandes alle Felsblöcke zu entfernen oder zu polstern, ist unbehelflich. Einerseits ist vorliegend die Mulde und nicht irgendein Felsblock das atypische Hindernis. Andererseits kann die Unzumutbarkeit nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass allenfalls eine Anzahl weiterer gleichgearteter Hindernisse ausserhalb der Piste hätten markiert werden müssen, zumal schon eine Absperrung des Pistenrandes genügt hätte. Da es sich vorliegend auch nicht um eine Piste oder um eine Nebenfläche handelte, die sich durch eine grössere Anzahl von Mulden kennzeichnete, kann auch das Beispiel aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in einem Wald nicht jeder einzelne Baum gepolstert werden müsse (vgl. BGE 111 IV 18), nicht zum Vergleich beigezogen werden. Dies bestätigt gerade auch das neuste Bundesgerichtsurteil vom 3. Oktober 1995 (E. 4a), wobei darin vor allem die Sicherungspflicht im Pistenbereich zur Diskussion stand. Im übrigen bestätigte das Bundesgericht im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung.

e) Das Kantonsgericht hat schliesslich zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten und dem tödlichen Unfall bejaht. Hätte der Angeklagte seine Signalisationspflicht ausreichend erfüllt, so wäre es mit Sicherheit nicht zum tödlichen Unfall gekommen. Sein Verhalten war demnach nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 26 zu Art. 18 StGB). Dies wird vom Verteidiger denn auch nicht bestritten.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht den Angeklagten zu Recht der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gesprochen hat. (Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 10. Juli 1996 ab, soweit es darauf eintrat; gleichentags wies das Bundesgericht eine gegen das Urteil der Obergerichtskommission als Kassationsinstanz erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte iv ausserhalb bundesgericht wild skipiste kantonsgericht hindernis sorgfalt unfall fahrlässige tötung person wiese zumutbarkeit entscheid schnee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.1 Art.18 Art.111 Art.117 Art.136 Leitentscheide BGE 117-IV-415 S.417 111-IV-15 S.17 118-IV-130 S.133 115-IV-189 101-IV-396 109-IV-99 111-IV-15 S.18 117-IV-112 S.115 AbR 1994/95 Nr. 26 1982/83 Nr. 32 1992/93 Nr. 36